Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2001/05/1086
Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, NÖ KanalG 1977 umfasst der Hauskanal die Hausleitung bis zur Grenze der anschlusspflichtigen Liegenschaft, im Falle des Paragraph 18, Absatz eins, NÖ KanalG 1977 jedoch bis zur Einmündung in den öffentlichen Grund. Ist aber jener Teil zwischen dem Hauskanal und dem (öffentlichen) Straßenrohrstrang nicht Teil der öffentlichen Kanalanlage, so kann es sich bei diesem Verbindungsstück nur um die Anschlussleitung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, NÖ KanalG 1977 handeln.