Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Geschäftszahl

2001/05/0632

Rechtssatz

Die Falschbezeichnung eines Grundstückes im Spruch eines Bescheides ist eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4, AVG, sofern offenkundig und auf Grund des vorangegangenen Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft ist, um welches Grundstück es geht vergleiche hiezu das hg. E vom 4. Juli 2000, 2000/05/0011). Diesfalls ist der Spruch eines Bescheides auch ohne Vorliegen eines Berichtigungsbescheides im berichtigten Sinne zu lesen vergleiche hiezu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 204 zu Paragraph 62, AVG, S. 1131 f, referierte hg. Rechtsprechung).