Verwaltungsgerichtshof
09.10.2001
2001/05/0295
Ist die Verständigung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, MeldeG dem Meldepflichtigen bislang noch gar nicht rechtswirksam zugestellt worden, ist die - formlos erfolgte - amtswegige Abmeldung rechtlich unwirksam (Hinweis E 2000/10/04, 2000/11/0134).