Verwaltungsgerichtshof
09.10.2001
2001/05/0295
Ausführungen dazu, dass die fragliche Erledigung bei objektiver Betrachtung (insbesondere angesichts der darin enthaltenen dezidierten Aussage, eine Berichtigung des Melderegisters sei "nicht erforderlich") eine normative Erledigung, nämlich die Abweisung des Berichtigungsantrages, darstellt.