Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2001

Geschäftszahl

2001/05/0295

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die fragliche Erledigung bei objektiver Betrachtung (insbesondere angesichts der darin enthaltenen dezidierten Aussage, eine Berichtigung des Melderegisters sei "nicht erforderlich") eine normative Erledigung, nämlich die Abweisung des Berichtigungsantrages, darstellt.