Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/05/0267
Nach der zu Paragraph 62, Absatz 2, NÖ BauO 1976 entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss bei Beurteilung der Grenze des zulässigen Ausmaßes an Immissionen der Anrainer keine Belästigungen hinnehmen, welche über dem Rahmen des sonst üblichen Ausmaßes liegen. Maßstab der Zulässigkeit ist dort, wo die Summe aus Ist-Maß (Summe der vorhandenen Grundbelastung) und Prognosemaß (aus dem Projekt hervorgehende Zusatzbelastung) dieses Maß nicht überschreitet, das Ausmaß an Gesamtimmissionsbelastung (Summenmaß aus Ist-Maß und Prognosemaß). Belästigungen übersteigen aber jedenfalls nicht das örtliche Ausmaß, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ist, der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert wird und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten wird vergleiche die E vom 27.4.1999, Zl. 98/05/0032, und vom 20.4.2001, Zl. 98/05/0198).