Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2002

Geschäftszahl

2001/05/0267

Rechtssatz

Vorweg hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei, um den jeweiligen Begriffsinhalt der einzelnen Widmungskategorien zu bestimmen und gegenüber anderen Kategorien abzugrenzen, auf die hiefür maßgeblichen Normen des Raumordnungsgesetzes zurückgegriffen werden muss. Hiebei ist für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung des Grundstückes der Nachbarn (Anrainer) entscheidend vergleiche das E vom 27.4.1999, Zl. 98/05/0032, m.w.N.).