Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
2001/05/0267
Vorweg hat die Baubehörde zu prüfen, ob das Vorhaben mit der vorgeschriebenen Flächenwidmung vereinbar ist, wobei, um den jeweiligen Begriffsinhalt der einzelnen Widmungskategorien zu bestimmen und gegenüber anderen Kategorien abzugrenzen, auf die hiefür maßgeblichen Normen des Raumordnungsgesetzes zurückgegriffen werden muss. Hiebei ist für die Baubehörde allein die Widmung des zu bebauenden Grundes, nicht aber die Widmung des Grundstückes der Nachbarn (Anrainer) entscheidend vergleiche das E vom 27.4.1999, Zl. 98/05/0032, m.w.N.).