Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Geschäftszahl

2001/05/0154

Rechtssatz

Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.