Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des § 85 Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.Nachbarn erwächst aus den Bestimmungen des Paragraph 85, Wr BauO hinsichtlich der äußeren Gestaltung von Gebäuden kein subjektivöffentliches Recht.