Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Geschäftszahl

2001/05/0154

Rechtssatz

Ausführungen zur Ermittlung der zulässigen Dachform in einem Teil des gegenständlichen Projekts: Innerhalb der zulässigen Dachform befindet sich sowohl der Dachbodenraum, das verkleinerte Stiegenhaus als auch an der Südfront die äußerste Spitze des Wintergartens. In diesem Bereich ist die zulässige Dachform nämlich so zu bilden, dass an den äußersten Punkt dieses Glasvorbaues eine Tangente anzulegen ist, die einen Winkel von 45 Grad zu einer (gedachten) Hausaußenwand bildet. Die so gedachte Hausaußenwand beträgt am Schnittpunkt der gedachten Dachoberfläche mit der Verlängerung dieser Hausaußenwand nicht mehr als 5,50 m. Die innerhalb dieser zulässigen Dachform liegenden Giebelflächen wurden daher zu Recht nicht in die Fassadenabwicklung gemäß Paragraph 81, Absatz 2, Wr BauO miteinbezogen.