Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2001

Geschäftszahl

2001/05/0154

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall durch die geringfügige Vergrößerung der Kubatur (um ca. 21 Kubikmeter) im Bereich des Dachgeschosses keine Änderung des Projektes eingetreten ist, die das Wesen des Vorhabens ändern würde oder die eine im Berufungsverfahren unzulässige Erweiterung darstellen würde.