Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2003

Geschäftszahl

2001/05/0032

Rechtssatz

Die Regelungen über die Parteistellung im Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1996 (im Baubewilligungsverfahren werden Nachbarn nur dann Parteien, wenn sie die im Paragraph 6, Absatz eins, zweiter Satz NÖ BauO 1996 genannten Rechte spätestens in der Bauverhandlung geltend machen) weichen von der Regelung des seit 1. Jänner 1999 in Kraft befindlichen Paragraph 42, Absatz eins bis 3 AVG in der Fassung der Verwaltungsverfahrensgesetznovelle 1998 ab. Daher wird der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, dritter Satz NÖ BauO 1996 durch Paragraph 42, Absatz eins bis 3 AVG derogiert (hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2000, Zl. 2000/05/0052).