Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2003

Geschäftszahl

2001/04/0236

Rechtssatz

Es ist Sache des Nachbarn, der eine Eigentumsgefährdung durch das zur Genehmigung eingereichte Projekt behauptet, durch konkretes Vorbringen darzulegen, dass durch die Betriebsanlage eine nach der Verkehrsauffassung übliche bestimmungsgemäße Nutzung oder Verwertung seines Eigentums ausgeschlossen ist (Hinweis auf das E vom 11.11.1998, Zl. 96/04/0135, und die dort zitierte Vorjudikatur).