Verwaltungsgerichtshof
27.06.2003
2001/04/0236
Wie sich der beispielsweisen Aufzählung "Beherbergungsbetriebe, Krankenanstalten, Heime" entnehmen lässt, sind unter "Einrichtungen" im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 nur solche zu verstehen, in denen der vorübergehende Aufenthalt von Personen durch eine für derartige "Einrichtungen" typische Art der Inanspruchnahme gekennzeichnet ist (Hinweis E vom 28.1.1997, Zl. 96/04/0190). Der Aufenthalt von Kunden (Anglern) in einer Fischteichanlage ist mit der Art des Aufenthaltes von Kunden in den im Paragraph 75, Absatz 2, letzter Satz GewO 1994 beispielsweise aufgezählten Einrichtungen nicht vergleichbar.