Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2003

Geschäftszahl

2001/04/0236

Rechtssatz

Die den Nachbarn im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 (ex lege) zukommende Parteistellung bleibt im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, AVG).