Verwaltungsgerichtshof
27.06.2003
2001/04/0236
Die den Nachbarn im Sinn des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 (ex lege) zukommende Parteistellung bleibt im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur insoweit aufrecht, als von diesen zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden vergleiche Paragraph 42, Absatz eins, AVG).