Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Geschäftszahl

2001/04/0043

Rechtssatz

Weder der bis zur Verurteilung gemäß Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 298, Absatz eins, StGB vorliegenden Unbescholtenheit des Beschwerdeführers noch auch dem während des - relativ kurzen - Zeitraumes von nicht einmal zweieinhalb Jahren seit der Straftat bzw. nicht einmal zwei Jahren seit der Verurteilung ins Treffen geführten Verhalten kann nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen jenes Gewicht beigemessen werden, das die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Beschwerdeführers begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" sowie "Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994" rechtswidrig erscheinen ließe.