Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Geschäftszahl

2001/04/0043

Rechtssatz

Mit den Hinweisen des Beschwerdeführers, die Entziehung der Gewerbeberechtigung vernichte seine wirtschaftliche Existenz, im gegenständlichen Fall sei keinesfalls von einer "großflächigen Gläubigerschädigung wie im Fall von Konkursen infolge fahrlässiger oder betrügerischer Krida die Rede" sowie lediglich durch Ausübung des Gewerbes (Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers sowie Handelsgewerbe gemäß Paragraph 124, Ziffer 10, GewO 1994) könne er eine Schadenswiedergutmachung durchführen, kann er eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dartun, weil für die Berücksichtigung derartiger Umstände im Rahmen der von der belangten Behörde im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage fehlt (hier in Zusammenhang mit strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und Paragraph 298, Absatz eins, StGB).