Verwaltungsgerichtshof
08.05.2002
2001/04/0043
Es kommt auf die Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen an und nicht (auch), dass das Gewerbe "klassisch" dafür geeignet sei, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen, oder ob eine "erhöhte" Gefahrensituation vorliege.