Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.05.2002

Geschäftszahl

2001/04/0043

Rechtssatz

Es kommt auf die Befürchtung, der Verurteilte werde die gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen an und nicht (auch), dass das Gewerbe "klassisch" dafür geeignet sei, gleiche oder ähnliche Straftaten zu begehen, oder ob eine "erhöhte" Gefahrensituation vorliege.