Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2001

Geschäftszahl

2001/04/0005

Rechtssatz

Die Frage der Fristsetzung und Fristvormerkung ist keine Angelegenheit, die einer Kanzleiangestellten in alleiniger Verantwortlichkeit übergeben werden kann. Wird eine solche Fristsetzung und Vormerkung - aus welchen Gründen auch immer - von der Kanzleiangestellten vorgenommen, so obliegt dem Anwalt die Beaufsichtigungs- und Kontrollpflicht. Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmte, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleileiterin überließ, so wäre es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls oblegen, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren vergleiche den hg. Beschluss vom 30. März 2000, Zl. 2000/16/0057). Dass die Kanzleiangestellte nicht angewiesen wurde, wenigstens strittige Fälle oder Fälle, in denen eine Änderung der eingetragenen Fristsetzung erfolgt, dem Beschwerdeführervertreter vorzulegen, vermag eine wirksame Überwachung der Eintragungen in das Fristenbuch nicht darzutun.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2001/04/0006