Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Geschäftszahl

2001/03/0440

Rechtssatz

Der Spruchpunkt b) des im Instanzenzug bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend die nicht gegebene Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung als Versandstück im Sinne des "Anhanges 5 ADR" ist nicht ausreichend konkretisiert, geht doch aus dem generellen Verweis in diesem Zusammenhang auf die Regelungen des Anhanges 5 ADR nicht hervor, welcher Vorschrift in diesem Anhang im vorliegenden Fall nicht entsprochen wurde.