Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2004

Geschäftszahl

2001/03/0440

Rechtssatz

Einer von mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern einer juristischen Person muss auch dann ein entsprechendes Kontrollsystem zur Sicherung der Einhaltung jener Vorschriften, für deren Einhaltung er strafrechtlich verantwortlich ist, anwenden, wenn der weitere handelsrechtliche Geschäftsführer eine Gefahrgutbeförderung selbst durchführt.