Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2004

Geschäftszahl

2001/03/0435

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass sich der Spruchpunkt römisch zwei.1. (Verletzung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, GGBG) des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses insoweit als rechtswidrig erweist, als entgegen Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße (Richtlinie/ADR) in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996 im Spruch nicht angeführt sind.