Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2004

Geschäftszahl

2001/03/0435

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/03/0362 E 15. Dezember 2003 RS 1

(hier betreffend die Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 in der Fassung der Richtlinie 96/86/EG der Kommission vom 13. Dezember 1996)

Stammrechtssatz

Mit der Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße in der Fassung der Richtlinie 1999/47/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 (im Folgenden: Richtlinie/ADR) wurden die Regelungen des ADR in das Gemeinschaftsrecht umgesetzt (siehe dazu Absatz 2 und Absatz 12, der Einleitung der Richtlinie 94/55/EG). Da der Inhalt der Richtlinie/ADR mit dem ADR übereinstimmt, wird der Beschwerdeführer, der wegen einer Verletzung des GGBG in Verbindung mit dem ADR (Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis) bestraft wurde, nicht dadurch in Rechten verletzt, wenn die belangte Behörde im Spruch die inhaltsgleichen Regelungen des ADR angeführt hat vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342).