Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Geschäftszahl

2001/03/0417

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 und des Paragraph 4, Absatz 5, leg. cit. ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens, wobei der Tatbestand schon dann gegeben ist, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte (Hinweis E 29.6.1994, 92/03/0269).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/03/0418

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2002:2001030417.X01