Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.2004

Geschäftszahl

2001/03/0371

Rechtssatz

Der Versuch, aus Paragraph 3, Ziffer 2, dritter Satz GGBG abzuleiten, dass bei "Personalunion" zwischen Absender und Beförderer nur ersteren die strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen könnte, ist zum Scheitern verurteilt, weil diese Bestimmung lediglich eine Regelung hinsichtlich des Absenders trifft, die Verantwortlichkeit des Beförderers jedoch unberührt lässt.