Verwaltungsgerichtshof
25.02.2004
2001/03/0371
Der Versuch, aus Paragraph 3, Ziffer 2, dritter Satz GGBG abzuleiten, dass bei "Personalunion" zwischen Absender und Beförderer nur ersteren die strafrechtliche Verantwortlichkeit treffen könnte, ist zum Scheitern verurteilt, weil diese Bestimmung lediglich eine Regelung hinsichtlich des Absenders trifft, die Verantwortlichkeit des Beförderers jedoch unberührt lässt.