Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

2001/03/0322

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat als Beförderer Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG) und als Zulassungsbesitzer Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 6, Ziffer eins und Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer eins, GGBG verletzt. Bei den vorliegenden Delikten als Ungehorsamsdelikten ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0422). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung. Ein solches liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzter Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165).