Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2001/03/0322
Nach Paragraph 49, Absatz 6, KFG ist u.a. das Anbringen von weiteren Kennzeichentafeln - an Anhängern (wie sich dies aus dem vorangehenden ersten Satz dieser Bestimmung ergibt) - unzulässig. Diese Anordnung bezieht sich aber nur auf das Anbringen von Kennzeichentafeln am Anhänger selbst, nicht aber auf das Anbringen von Kennzeichentafeln auf nicht zum Anhänger gehörigen Teilen wie die Ladung. Da die belangte wie die erstinstanzliche Behörde den am hinteren Ende des Anhängers auf einer speziellen Vorrichtung befestigten Stapler zu Recht als Ladung qualifiziert hat, konnte Paragraph 49, Absatz 6, KFG nicht angewendet werden.