Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2001/03/0322
Bei einer Bestrafung als Beförderer und Zulassungsbesitzer gemäß dem GGBG liegt keine Doppelbestrafung vor, und Paragraph 22, VStG betreffend die Kumulation von Verwaltungsstrafen hat zur Anwendung zu kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0143).