Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.2003

Geschäftszahl

2001/03/0322

Rechtssatz

Bei einer Bestrafung als Beförderer und Zulassungsbesitzer gemäß dem GGBG liegt keine Doppelbestrafung vor, und Paragraph 22, VStG betreffend die Kumulation von Verwaltungsstrafen hat zur Anwendung zu kommen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. November 2001, Zl. 2000/03/0143).