Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.2002

Geschäftszahl

2001/03/0308

Rechtssatz

Das Lenken eines Fahrzeuges im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 setzt nicht voraus, dass sich das Fahrzeug zur Gänze auf einer öffentlichen Verkehrsfläche befindet (Hinweis E 05.07.2000, 99/03/0431, zu Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 ergangen). Daher ist es bereits als ein Lenken eines Fahrzeuges auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zu qualifizieren, wenn sich der Pkw auch nur mit den beiden Heckrädern auf der öffentlichen Verkehrsfläche befunden hat.