Verwaltungsgerichtshof
18.11.2003
2001/03/0297
Vom Zulassungsbesitzer, der das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat, kann erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet vergleiche hg. Erkenntnis vom 20. September 1996, Zl. 96/17/0320).
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030297.X01