Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2005

Geschäftszahl

2001/03/0162

Rechtssatz

Aus der Anordnung der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen das Protokoll Nr. 9 über den Straßen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich, Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1995,, und gegen die Verordnung (EG) Nr. 3298/94 im GütbefG 1995 kann nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Bestrafung wie die vorliegende [nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, GütbefG 1995 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998, in Verbindung mit Artikel eins, Absatz eins, Litera a und Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96] von weiteren über die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen hinausgehenden Tatbestandsvoraussetzungen abhängig wäre vergleiche das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2001, Zl. 2000/03/0251).