Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2001

Geschäftszahl

2001/03/0137

Rechtssatz

Dem Zulassungsbesitzer stehen verschiedene Handlungsalternativen zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 zur Verfügung: Er kann die Auskunft mündlich, schriftlich durch Abgabe in der zuständigen Kanzleistelle, durch Einwurf in einen vorhandenen Einlaufkasten, per Post oder auch fernmündlich erteilen, wobei er sich allenfalls auch eines Bevollmächtigten oder eines Boten bedienen kann (Hinweis E 31.3.2000, 96/02/0050).

Hier: Der Beschuldigte hat zur Erteilung der Lenkerauskunft das von der Behörde bereitgestellte Formular herangezogen. Da die Wahl der Form für die Erteilung der Auskunftspflicht nichts daran ändert, dass die erteilte Auskunft weder in sich widersprüchlich noch unklar sein darf, muss dem vom Beschuldigten ausgefüllten Formular eine eindeutige Lenkerauskunft zu entnehmen sein (dem wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen; ausführliche Begründung im E).