Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2001

Geschäftszahl

2001/03/0137

Rechtssatz

Es ist erforderlich, dass das Verlangen nach Erteilung der Lenkerauskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 eine unmissverständliche Deutlichkeit aufweist (Hinweis E 26.1.2000, 99/03/0294).