Verwaltungsgerichtshof
12.12.2001
2001/03/0137
GRS wie 99/02/0180 E 26. Jänner 2001 RS 1
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 1999, Zl. 98/02/0405, mit weiteren Nachweisen) liegt Paragraph 103, Absatz 2, KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein.