Verwaltungsgerichtshof
19.03.2003
2001/03/0045
Bulgarien hat weder das Europäische Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, Bundesgesetzblatt Nr. 67 aus 1983,, unterzeichnet, noch besteht ein bilaterales Rechtshilfeabkommen der Republik Österreich mit der Republik Bulgarien in Verwaltungsstrafangelegenheiten. Die belangte Behörde hätte im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, ZustG klären müssen, welche zustellrechtlichen Regelungen für den Fall der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes einer österreichischen Behörde in Bulgarien gelten. Es wäre aber auch allenfalls zu erforschen gewesen, ob im Sinne dieser Bestimmung bei der Zustellung von Verwaltungsstrafbescheiden von einer internationalen Übung ausgegangen werden kann.