Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Geschäftszahl

2001/03/0030

Rechtssatz

Es war von der Behörde nicht zu prüfen, ob die transportierten Fahrzeuge tatsächlich beschädigt oder reparaturbedürftig im Sinne der Ausnahmebestimmung des Anhanges C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 der Kommission waren oder nicht, sondern allein, ob der Beschuldigte - zur Tatzeit - gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera c, der genannten EG-Verordnung die geeigneten Nachweisunterlagen im Sinne des Artikel 13, der Verordnung mitgeführt hat. Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Amtshandlung keinen - eine Beschreibung der beförderten Fahrzeuge enthaltenden - Frachtbrief, sondern Kaufverträge und Fahrzeugscheine über diese Fahrzeuge vor. Dass sich daraus der Nachweis ergebe, dass es sich um beschädigte oder reparaturbedürftige Fahrzeuge handle, hat die Behörde auf Grund der Ablichtungen der betreffenden Urkunden zu Recht verneint.