Verwaltungsgerichtshof
27.02.2002
2001/03/0002
Mit Erkenntnis vom 14. Dezember 2001, G 181 aus 2001, u.a., kundgemacht am 8. Feber 2002 im BGBl. römisch eins Nr. 37, stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Wortfolge "und Ziffer 7 bis 9 im zweiten Satz des Paragraph 23, Absatz 2, des Güterbeförderungsgesetzes 1995, BGBl. Nr. 593, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 1998,, verfassungswidrig war. Der Verfassungsgerichtshof sprach in diesem Erkenntnis gemäß Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG weiters aus, dass diese Bestimmung "insofern nicht mehr anzuwenden" ist, "als sie sich auf Ziffer 8, bezieht". Auch der Verwaltungsgerichtshof hat diese Bestimmung daher nicht mehr anzuwenden (Hinweis E 15.9.1999, 99/03/0089). Daher ist eine maßgebliche gesetzliche Grundlage für die Bestrafung im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren weggefallen.