Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2004

Geschäftszahl

2001/02/0241

Rechtssatz

Bei kurz nach der Tat abgelegten Aussagen werden in der Regel am ehesten richtige Angaben gemacht (Hinweis E 18.7.1997, 97/02/0123).