Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2004

Geschäftszahl

2001/02/0241

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0202 E 20. Juni 1990 RS 3

(hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Der angehaltene Lenker muß sofort der Aufforderung des Wacheorgans, den Alkotest vorzunehmen, entsprechen, und jedes Verhalten, das die sofortige Vornahme des Alkotestes verhindert, sofern das Wacheorgan nicht hiezu seine Zustimmung erklärt hat, ist als Verweigerung der Atemluftprobe zu werten, auch wenn der Lenker vor diesem Verhalten wörtlich seine Zustimmung zur Vornahme des Alkotestes erklärt hat (Hinweis E 7.11.1977, 1201/77).