Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2002

Geschäftszahl

2001/02/0110

Rechtssatz

Aus Paragraph 388, ABGB ergibt sich das subjektive Recht jedes Eigentümers, dass seine Sachen im Zweifel niemand als verlassen vermuten darf; dies gilt auch für das Verständnis der Entledigungsvermutung im Paragraph 89 a, StVO 1960 (Hinweis E 19.1.1979, 727/78, VwSlg 9745 A/1979).