Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.03.2003

Geschäftszahl

2001/02/0055

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/13/0256 E 22. März 1991 RS 1

(Hier: Mit dem angefochtenen Teil des Bescheides wurde nicht ausgesprochen, dass die dort bekämpfte Maßnahme - Festnahme - Rechtens gewesen wäre und daher die an die belBeh gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen sei; vielmehr hat die belBeh damit spruchgemäß dem Bf eine Sachentscheidung darüber verweigert. Daher konnte der Bf dadurch nur in seinem Recht auf Sachentscheidung über seine Beschwerde, nicht aber in dem von ihm im Beschwerdepunkt ausdrücklich bezeichneten Recht verletzt werden (Hinweis B 6. November 2002, 2002/02/0111).)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides kommt dem Beschwerdepunkt entscheidende Bedeutung zu, weil der VwGH nach der Anordnung des Paragraph 41, Absatz eins, VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird nämlich der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der VwGH bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Bf ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (Hinweis E 20.9.1989, 89/01/0135;

E 23.4.1990, 90/19/0219).