Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2001

Geschäftszahl

2001/02/0003

Rechtssatz

Gegen das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 67 g, Absatz 2, Ziffer 2, AVG bestehen keine Bedenken (Hinweis E 24. November 1999, 99/03/0310), wenn die Entscheidung im Hinblick auf die Einvernahme des Meldungslegers und das bei der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Sachverständigengutachten eine "entsprechende Beratung in der zuständigen Kammer" erfordert hat.