Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2001

Geschäftszahl

2001/02/0003

Rechtssatz

Nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht unter anderem eine Verwaltungsübertretung, wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen; der objektive Tatbestand ist bereits mit der Weigerung, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis E 23. Februar 2001, 2000/02/0142). Von daher gesehen kommt eine Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO nicht in Betracht vergleiche Paragraph 100, Absatz 2, StVO).