Verwaltungsgerichtshof
24.06.2003
2001/01/0260
Die Dolmetscherin hatte in ihrem Gebührenantrag betreffend die Verhandlung keine Umsatzsteuer im Sinn des Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG 1975 angesprochen, sodass die belangte Behörde mit Bescheid die Gebühren der Dolmetscherin antragslos und damit zu Unrecht zuzüglich eines Betrages an Umsatzsteuer bestimmte vergleiche die in Krammer/Schmidt, SDG-GebAG3 (2001), unter E 110 zu Paragraph 31, GebAG sowie E 5 zu Paragraph 39, GebAG wiedergegebene Rechtsprechung).