Verwaltungsgerichtshof
24.06.2003
2001/01/0260
Dass in Maßnahmenbeschwerdeverfahren der Antragsteller die Barauslagen zu tragen hat, ist unbedenklich, weil er im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Ersatz dieser Kosten hat vergleiche Walter/Thienel, Die Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, Seite 136).