Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2003

Geschäftszahl

2001/01/0260

Rechtssatz

Überlegungen, ob der Beschwerdeführer ein Ansuchen um Vornahme einer Amtshandlung, nämlich seiner Einvernahme unter Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers, erhoben hat, können - abgesehen davon, dass ein diesbezügliches Ansuchen auch schon ausdrücklich in der Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerde enthalten war - in Anbetracht des Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 1999, dahingestellt bleiben, weil für die Ersatzpflicht grundsätzlich nur darauf abzustellen ist, dass die Partei den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Der Ansicht des Beschwerdeführers, dass Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG in Verfahren über Maßnahmen- und Richtlinienbeschwerden auf Grund eines besonderen Prinzips der Amtswegigkeit nicht anwendbar wäre, vermag sich der Verwaltungsgerichtshof nicht anzuschließen, weil für die Kosten im Maßnahmenbeschwerdeverfahren die allgemeinen Bestimmungen des AVG gelten.