Verwaltungsgerichtshof
15.05.2003
2001/01/0150
Ein Naheverhältnis des Einbürgerungswerbers zu extremistischen Gruppen kann den Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 (allenfalls in beiden Fallgestaltungen) verwirklichen. In diesem Sinn wurde im bekämpften Bescheid festgestellt, dass es sich bei der PKK um eine "zu Gewalt und Terror neigende Gruppierung" handle. Das stellt freilich nur eine pauschale Behauptung dar, die keine Analyse der Entwicklung und des gegenwärtigen Zustandes dieser Vereinigung - insbesondere bezüglich des von ihr ausgehenden aktuellen Gefährdungspotentials - erkennen lässt. Im Übrigen kommt es darauf an, in welcher konkreten Ausprägung sich das eben erwähnte Naheverhältnis manifestiert, weil nur von einer derartigen Basis ausgehend eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende zuverlässige Prognoseentscheidung möglich ist. Der allgemeinen Aussage, der Beschwerdeführer sei auch noch in jüngster Zeit bei Demonstrationen und Kundgebungen der PKK in Erscheinung getreten, kann schon aus den im E 13.1.1999, Zl. 98/01/0231, näher dargestellten Gründen keine Relevanz zukommen. Weiters Ausführungen zu konkreter gefassten Vorhaltungen (Teilnahme an konkreten PKK-Veranstaltungen, Spende an Fernsehsender, Vergehen der schweren Körperverletzung).