Verwaltungsgerichtshof
18.03.2003
2000/21/0173
Aus der Behauptung des Fremden, seine Bewährungshelferin sei ihm schon früher mit Rat und Tat zur Seite gestanden und hätte ihm dadurch die Erhebung einer Berufung zugesagt, kann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht abgeleitet werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
2000/21/0174