Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Geschäftszahl

2000/21/0173

Rechtssatz

Aus der Behauptung des Fremden, seine Bewährungshelferin sei ihm schon früher mit Rat und Tat zur Seite gestanden und hätte ihm dadurch die Erhebung einer Berufung zugesagt, kann ein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund nicht abgeleitet werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/21/0174