Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.2003

Geschäftszahl

2000/21/0173

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/08/0078 E 4. Oktober 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch nicht berührt (Hinweis E 27. Mai 1988, 88/18/0015).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

2000/21/0174