Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2001

Geschäftszahl

2000/18/0102

Rechtssatz

Die Umstände, dass die Gattin des Fremden einer Beschäftigung nachgehe und mit ihrem Einkommen die Familie erhalte sowie von der oberösterreichischen Landesregierung in Aussicht gestellt worden sei, der Gattin und den Kindern des Fremden die Staatsbürgerschaft zu verleihen, bewirken in einem Verfahren iSd Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen des Fremden.