Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.2000

Geschäftszahl

2000/18/0057

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion (der belBeh) wurden das von der Bezirkshauptmannschaft gegen den Bf erlassene Aufenthaltsverbot und der unter einem gem Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgesprochene Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer (allfälligen) Berufung im Grund des Paragraph 66, Absatz 4, AVG bestätigt. Da die belBeh den Ausspruch der Erstbehörde über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung im Spruch ihres Bescheides bestätigt hat, steht die Passage in der Bescheidbegründung, wonach von einem derartigen Abspruch Abstand genommen habe werden können, mit dem Spruch in Widerspruch. Auf Grund dessen leidet der angefochtene Bescheid insofern an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Das Rechtsschutzbedürfnis des Bf ist hinsichtlich dieses Ausspruchs deshalb gegeben, weil das Aufenthaltsverbotsverfahren auf Grund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides in das Berufungsstadium zurücktritt und infolge dessen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beh über die Berufung gegen den Abspruch der Erstbehörde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung - abgesondert - zu Gunsten des Bf entscheidet (Hinweis E 3.8.2000,

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/18/0053 E 21. September 2000

2000/18/0054 E 21. September 2000

2000/18/0055 E 13. Oktober 2000

2000/18/0056 E 21. September 2000