Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.2000

Geschäftszahl

2000/18/0029

Rechtssatz

Aus der Einreise im Alter von acht Jahren ergibt sich, dass der Fremde in Österreich nicht schon im Kleinkindalter sozial integriert worden war, weshalb ihm auch die Regelung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1997 nicht zugute kommt (Hinweis E 18.1. 2000, 99/18/0433).